Rechtliches und Verordnung
Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren 2023
Alle Studienwerber:innen die sich im Studienjahr 2023/24 zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität Graz anmelden möchten, müssen in Entsprechung des § 65a UG zuvor ein allgemeines Aufnahmeverfahren durchlaufen, bei dem die Eignung für Lehramtsstudien festgestellt wird. Der Ablauf des Aufnahme-verfahrens ist in der Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Lehramt für das Studienjahr 2023/24 geregelt, die im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz vom 18.01.2023 veröffentlicht wurde.
Vom Aufnahmeverfahrens 2023 sind folgende Studienwerber:innen ausgenommen:
(Auszug aus der Verordnung):
Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende Studien-werber:innen ausgenommen:
- Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung beantragen.
- Studierende, die am 1. Mai 2023 bereits zu einem Lehramtsstudium an einer im „Verbund Aufnahmeverfahren 2023“ vertretenen Institution zugelassen sind.
- Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren.
- Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben. Dies gilt nicht für Studierende gem. Z 2.
- Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im EVSO zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die Institution der Zulassung wechseln.
Studienwerber:innen, die gem. Abs. 2 Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen
Studienwerber:innen, die gem. Abs. 2 Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG eine den Kapazitäten entsprechende Höchstzahl von Studienanfänger:innen festgelegt wurde, müssen nach Maßgabe einer Verordnung der Rektorate zusätzlich ein Reihungsverfahren absolvieren.
Bitte richten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an zulassunglehramt(at)uni-graz.at.